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13 A 124/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-14, 13 A 124/23
13 A 124/23Verwaltungsgericht14.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-14
Aktenzeichen: 13 A 124/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.13A124.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Januar 2023 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.936,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
Zweifel an der Richtigkeit eines Gerichtsbescheids bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der an ihren Arbeitnehmer T. für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2020 geleisteten Aufwendungen in Höhe von 1.162,31 Euro aus § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG sowie der von ihr verauslagten Sozialabgaben nach Maßgabe des § 57 IfSG in Höhe von 774,19 Euro habe. Insbesondere liege der für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderliche ursprüngliche Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen das beklagte Land nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG vor, da der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erlitten habe. Ihm habe nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 326 Abs. 1 BGB) für die Zeit der Absonderung kein Anspruch auf Zahlung seines Arbeitslohns zugestanden. Denn er habe nicht wie arbeitsvertraglich geschuldet in seiner Funktion als „Zeugwart/Betreuer der 1. Mannschaft“ arbeiten können. Seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen seien offenkundig nicht von zu Hause aus zu erbringen gewesen. Der Arbeitnehmer habe seinen Anspruch auf Lohn auch nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen zur Lohnfortzahlung behalten. Unter anderem habe kein Lohnfortzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB) der Klägerin gemäß § 615 Satz 1 BGB oder § 615 Satz 3 BGB bestanden. Denn er sei während der Absonderung schon nicht leistungsfähig gewesen. Seine Arbeitsleistung sei nach den Angaben im Arbeitsvertrag - grundsätzlich - außerhalb des häuslichen Bereichs geschuldet gewesen und er habe offenkundig auch keine Möglichkeit gehabt, die geschuldete Tätigkeit in der eigenen Häuslichkeit (Homeoffice) zu erbringen. Auch die erforderliche Monokausalität der Absonderung für den Verdienstausfall sei gegeben. Nach dem Erkenntnisstand der Kammer sei im Absonderungszeitraum zwar der Spielbetrieb der 1. Mannschaft vollständig und der Trainingsbetrieb teilweise eingestellt gewesen, es habe aber weiter Training in diversen Kleingruppen stattgefunden, bei dem der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen und damit seinen unmittelbaren Lohnanspruch realisieren können.
Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a. Der Beklagte wendet ohne Erfolg ein, der Arbeitnehmer habe seinen Lohnanspruch nicht verloren, da die Klägerin sich im Annahmeverzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer sei anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, leistungsfähig gewesen. Die ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der 1. Mannschaft des Vereins seien - jedenfalls teilweise - mit einer Homeoffice-Tätigkeit vereinbar gewesen. Der Arbeitnehmer hätte während der Absonderung immerhin die organisatorische Planung der Wiederaufnahme des regulären Spiel- und Trainingsbetriebes der 1. Mannschaft des Vereins im häuslichen Bereich und durch fernmündliche Kommunikation übernehmen können.
Damit stellt der Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Arbeitnehmer sei nicht leistungsfähig i. S. v. § 297 BGB gewesen, nicht schlüssig in Frage. Er legt bereits nicht substantiiert dar, warum es zu dem im Arbeitsvertrag umschriebenen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers T. gehört haben sollte, die organisatorische Planung der Wiederaufnahme des regulären Spiel- und Trainingsbetriebes der 1. Mannschaft zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Herrn T. als „Zeugwart/Betreuer der 1. Mannschaft“ nach dem Arbeitsvertrag die Organisation und Durchführung aller Arbeiten oblegen habe, die im Zusammenhang mit dem Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft des Vereins gestanden hätten (Wäschetransport, Kurierfahrten, Materialbeschaffung etc.). Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, warum eine organisatorisch-planerische Tätigkeit, wie die Planung der Wiederaufnahme des Spielbetriebs zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen eines „Zeugwarts“ gehört hätte, der für die Organisation und Durchführung „aller Arbeiten “ im Zusammenhang mit dem Spiel- und Trainingsbetrieb (beispielhaft Wäschetransport, Kurierfahrten oder Materialbeschaffung) und nicht für die Organisation des Spiel- und Trainingsbetriebs selbst zuständig war. Dies erscheint vielmehr fernliegend.
Selbst wenn die Annahme des Beklagten zutreffen sollte, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers T. organisatorische Tätigkeiten aus dem Homeoffice im Grundsatz erlaubt hätte, würde dies allein nicht seine Leistungsfähigkeit begründen. Denn hierfür wäre erforderlich, dass ihm diese konkrete Tätigkeit, die er während der Absonderung von zuhause aus hätte verrichten können, von der Klägerin aufgrund ihres Direktionsrechts als Arbeitgeberin nach § 106 Satz 1 GewO auch zugewiesen war. Solange der Arbeitnehmer nur eine Tätigkeit anbieten kann, die zwar zu den im Arbeitsvertrag rahmenmäßig umschriebenen zählt, aber die vom Arbeitgeber nicht aufgrund seines Direktionsrechts zu der zu bewirkenden Arbeitsleistung i. S. v. § 294 BGB bestimmt wurde, ist er nicht leistungsfähig. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren, was im Widerspruch zu § 106 Satz 1 GewO stünde.
Vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 -, juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 -, juris, Rn. 21, und vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -, juris, Rn. 37 f.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, BGB, § 615, Rn. 36.
Gemessen daran zeigt der Beklagte auch nicht auf, dass die Klägerin dem Arbeitnehmer im Rahmen ihres Direktionsrechts nach § 106 GewO andere als die im Arbeitsvertrag beispielhaft genannten - außer Haus zu leistenden - Tätigkeiten zugewiesen hätte, die er während der Absonderung im Homeoffice hätte erbringen können.
b. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice die Wiederaufnahme des Spiel- und Trainingsbetriebs hätte planen können, führt ebenfalls nicht weiter. Der Beklagte zeigt hiermit nicht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründende Richtigkeitszweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO,
vgl. zu den Maßstäben nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 A 2107/15 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.,
auf, zu der das Verwaltungsgericht insbesondere den Arbeitsvertrag herangezogen hat. Sein Vortrag zur Möglichkeit von Homeoffice-Leistungen ist nach dem oben Gesagten unsubstantiiert.
c. Darüber hinaus macht der Beklagte erfolglos geltend, der Arbeitnehmer habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls gemäß § 615 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BGB einen Anspruch auf die Vergütung für die Zeit der Absonderung. Nach § 615 Satz 3 BGB gelten die Regeln über die Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug nach den Sätzen 1 und 2 auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Der Beklagte nimmt Bezug auf eine vor der Rechtswegänderung im Infektionsschutzgesetz zu einem vergleichbaren auch die hiesige Klägerin betreffenden Sachverhalt ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm,
Urteil vom 29. Oktober 2021 - I-11 U 60/21 -, juris, Rn. 19 f.,
die er bereits erstinstanzlich angeführt hatte. Danach könne sich die Klägerin nicht auf die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers berufen, weil der Grund für dessen Absonderung in ihrer Sphäre liege. Der Kontakt zu dem infizierten Spieler sei im Rahmen des im Interesse der Klägerin liegenden Spiel- und Trainingsbetriebs erfolgt, sodass sich das von der Klägerin zu tragende Betriebsrisiko verwirklicht habe. Mit der bloßen erneuten Zitierung dieses Urteils setzt sich der Beklagte nicht in der erforderlichen Weise inhaltlich substantiiert mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB setze voraus, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Verzugszeitraums leistungsbereit, d. h. leistungsfähig und leistungswillig, sei (§ 297 BGB). Da § 615 Satz 3 BGB als Rechtsgrundverweisung ausgestaltet sei, gelte dies auch bei einem Anspruch aus dieser Vorschrift. Wegen der dem Arbeitnehmer gegenüber angeordneten Absonderung fehle es aber vorliegend schon an dessen - für einen Anspruch nach § 615 Satz 3 BGB notwendiger - Leistungsfähigkeit. Unerheblich sei dabei die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Damit geht das Verwaltungsgericht implizit davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers etwas anderes ist, als das in § 615 Satz 3 BGB geregelte Betriebsrisiko, d. h. die Unfähigkeit des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Belegschaft aus betriebstechnischen Gründen.
Vgl. zum Begriff Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, BGB, § 615, Rn. 102.
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der - in der Folge ergangenen - Rechtsprechung des 18. Senats des beschließenden Gerichts. Danach liege ein einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB ausschließendes Leistungsunvermögen i. S. v. § 297 BGB vor, wenn der Arbeitnehmer wegen eines vom Willen des Arbeitgebers unabhängigen (und damit aus dessen Sicht „objektiven“) Leistungshindernisses außer Stande sei, die Leistung zu bewirken. Ein solches stelle die in dem Fall angeordnete Absonderung dar. Eine Berücksichtigung von Verantwortungsanteilen sei den Regelungen des Annahmeverzugs - ausgenommen gewillkürte Hausverbote - fremd.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 563/22 -, juris, Rn. 199 ff., (203).
Der 18. Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Absonderung von Arbeitnehmern nicht dem Betriebsrisiko zuzuordnen sei. Da ein und derselbe Umstand nicht gleichzeitig einen „in der Person liegenden Grund“ i. S. v. § 616 Satz 1 BGB,
vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2024 - 3 C 7.23 -, juris, Rn. 15 ff. und - 3 C 8.23 -, juris, Rn. 16 f., wonach die infektionsschutzrechtliche Absonderung ein in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund i. S. v. § 616 Satz 1 BGB ist, auch wenn der zugrundeliegende Ansteckungsverdacht durch Kontakte im betrieblichen Umfeld entstanden ist und eine Vielzahl weiterer Personen betroffen war,
darstellen und dem Betriebsrisiko aus § 615 Satz 3 BGB zugeordnet werden könne, scheide ein Anspruch nach § 615 Satz 3 BGB im Falle einer fehlenden Leistungsfähigkeit wegen Absonderung aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 563/22 -, juris, Rn. 199 ff., (205).
Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an. Dem Beklagtenvorbringen ist nichts zu entnehmen, was eine abweichende Einschätzung gebieten würde.
Der Verweis des Beklagten auf die hier vorliegende Besonderheit des Zusammentreffens von Betriebsschließung und Absonderung in häusliche Quarantäne, die auf einem einheitlichen Pandemiegeschehen beruhten, führt ebenfalls nicht weiter. Denn die beschriebene Besonderheit war hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat - vom Beklagten in seiner Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen - festgestellt (Abdruck Gerichtsbescheid Seite 16), dass keine vollständige Betriebsschließung vorlag, sondern der Arbeitnehmer im Rahmen des weiterhin stattfindenden eingeschränkten Trainingsbetriebs seine Arbeitsleistung ohne die Absonderung hätte erbringen können.
d. Zuletzt zieht das Zulassungsvorbringen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Absonderung sei monokausal für den Verdienstausfall gewesen, nicht schlüssig in Zweifel. Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der reguläre Spiel- und Trainingsbetrieb während der Zeit der streitgegenständlichen Absonderung durch die Klägerin eingestellt und ausgesetzt gewesen sei und es daher in tatsächlicher Hinsicht an einer Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall gefehlt habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen, jedoch - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung ohne die Absonderung hätte erbringen und damit seinen unmittelbaren Lohnanspruch hätte realisieren können, da weiterhin ein Trainingsbetrieb in diversen Kleingruppen stattgefunden habe. Dem tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Dass weiterhin in Kleingruppen trainiert wurde, stellt er nicht in Abrede, wenn er selbst nur von der Einstellung des „regulären“ Trainings- und Spielbetriebs spricht.
Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier nicht. Die vom Beklagten angeführten besonderen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Voraussetzungen von § 615 Satz 3 BGB bei Zusammentreffen einer Absonderung und einer Betriebsschließung betreffen bereits keine entscheidungserhebliche Frage. Denn eine Betriebsschließung lag hier nach den nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - wie ausgeführt - nicht vor.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 47, und vom 4. November 2020 - 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von dem Beklagten formulierten Fragen, ob
„eine Leistungsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, die auf den gleichen, dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnenden Umständen wie eine Betriebsschließung beruht, zum Ausschluss der Regelung des § 615 S. 3 i. V. m. S. 1 BGB [führt]“
und ob
„ein Zusammentreffen mehrerer Gründe für eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zum Ausschluss der zwischen Absonderung und Verdienstausfall erforderlichen (Mono-)Kausalität im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 IfSG [führt]“,
hätten aus den bereits zu den anderen Zulassungsgründen ausgeführten Gründen keine Relevanz für die Berufungsentscheidung. Sie betreffen nicht den in Streit stehenden Fall. Hinsichtlich der ersten Frage fehlt es an einer „Betriebsschließung“, weil der Trainingsbetrieb nach den - bereits erläuterten und nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vollständig eingestellt war. Selbes gilt für die zweite Frage. Wegen des weiterhin stattfindenden Trainingsbetriebs in Kleingruppen, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung hätte erbringen können, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass nicht mehrere Gründe, sondern ausschließlich die Absonderung seine Arbeitsverhinderung begründete(n).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62/03 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 12 A 1797/23 -, juris, Rn. 15 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 15 ZB 11.1416 -, juris, Rn. 14.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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