Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-14, 1 B 843/26

1 B 843/26Verwaltungsgericht14.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 843/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-14

Aktenzeichen: 1 B 843/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.1B843.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever­fahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig.

  1. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Die zweiwöchige Beschwer­defrist wurde durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsgegnerin gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 18. Juni 2026 in Gang gesetzt. Sie ist folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 2. Juli 2026 abgelaufen. Bis zu diesem Tag ist die Beschwerde weder bei dem Verwaltungsgericht noch bei dem, wie sich später gezeigt hat, als Adressat gewählten Oberverwaltungsgericht eingegangen. Über das Fristerfordernis sowie die möglichen Einlegungsorte ist die Antragsgegnerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigegeben ist, zutreffend belehrt worden.

  2. Der Antragsgegnerin ist auch nicht die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 am selben Tag bean­tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Zwar hat sie den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gestellt, nämlich binnen zwei Wochen nach dem 15. Juli 2026, an dem sie von der nicht ordnungsgemäßen Versendung ihrer Beschwerdeschrift Kenntnis erlangt hatte und damit das Hindernis i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO weggefallen war. Auch hat sie die versäumte Rechtshandlung durch Übermittlung der - noch auf den 1. Juli 2026 datierten - Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift am 15. Juli 2026 innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Wiederein­setzungsantrag ist aber unbegründet, weil die Antragsgegnerin die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt hat.

a) Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissen­haften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozess­führenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 -, juris, Rn. 15, und vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 -, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 - 1 A 1840/23 -, juris, Rn. 3, und vom 23. September 2020 - 1 A 2149/20 -, juris, Rn. 5.

Ebenso wie von einem Rechtsanwalt wird von einer Behörde verlangt, dass sie bei fristwahrenden Schriftsätzen das damit betraute Personal mit der gebotenen Sorgfalt auswählt, anleitet, überwacht und durch eine zweckmäßige Organisation das Notwendige zur Verhinderung von Fristversäumnissen tut. Der Prozessvertreter der Behörde muss der Wahrung prozessualer Fristen persönlich dieselbe Sorgfalt widmen, die von einem Rechtsanwalt verlangt wird.

Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, juris, Rn. 28 f.; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, juris, Rn. 5, und vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, juris, Rn. 3; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2009 - 12 A 3256/08 -, juris, Rn. 5, und vom 11. Juli 1990 - 24 B 3064/89 -, NVwZ 1991, 490; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, § 60 Rn. 47; Kluckert/Vogt, in: Sodan/ Ziekow, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 65.

Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes oder eines behördlichen Prozessvertreters mit Befähigung zum Richteramt, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen.

Für die Zurechnung des Verschuldens von anderen Bediensteten ist - ebenso wie bei den Hilfspersonen von Rechtsanwälten - in Anlehnung an die Grundsätze des § 85 Abs. 2 ZPO darauf abzustellen, ob es um das Verschulden von Personen geht, die selbständig mit der Bearbeitung der jeweiligen Rechtssache betraut sind oder um unselbständige, d. h. untergeordnet tätige, Hilfskräfte.

Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, § 60 Rn. 47; Kluckert/Vogt, in: Sodan/ Ziekow, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 65.

Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. der Behörde nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfs­personen auf eine in der Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Prozessvertreters liegende Ursache zurückzuführen sein, hinsichtlich derer diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Organisationsverschuldens“ gegebenen­falls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Septem­ber 2021 - 12 A 1684/20 -, juris, Rn. 42, und Urteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, juris, Rn. 41; ferner etwa Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 41 ff. und 47, sowie Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, § 60 Rn. 23 und 26.

In diesem Zusammenhang ist Arbeitsüberlastung kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn sich unter Termindruck und sonstiger Arbeitsbelastung bei der Erledigung übertragener Aufgaben Flüchtigkeitsfehler einschleichen, ist dies im Allgemeinen keine unvorhersehbare Entwicklung.

Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, juris, Rn. 26; Bier/Steinbeiß-Winkel­mann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL (Juli 2025), § 60 Rn. 47.

Wer die Wiedereinsetzung beantragt, trägt die Darlegungslast für die Umstände, die dafürsprechen, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Ergibt sich schon nach dem Sachvortrag des jeweiligen Antragstellers die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Beim Vortrag unterschiedlicher Geschehensabläufe ist schon dann von einem die Wieder­einsetzung ausschließenden Verschulden auszugehen, wenn jedenfalls bei einer der geschilderten Sachverhaltsalternativen ein Verschulden vorliegt.

Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -, juris, Rn. 8; Kluckert/Vogt, in: Sodan/ Ziekow, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 49.

Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris, Rn. 24, und vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1418/20.A -, juris, Rn. 15.

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass sie in Bezug auf die in Rede stehende Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO kein (ihr zuzurechnendes) eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.

aa) Zwar mag die Organisation der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze, die nach der Wiedereinsetzungsbegründung bei der Antragsgegnerin besteht (Verfügung durch den Unterzeichner, PDF-Erstellung unmittelbar vor Versand, Ablage des elek­tronischen Empfangs­bekenntnisses als Versandnachweis, ergänzende Stichproben­kontrolle bei Nicht-Routine-Fristen), bei ungestörtem (Regel)Betrieb den insoweit zu stellenden Anforderungen entsprechen.

bb) Die Antrags­gegnerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit dieser Organisation auch für den Fall der - hier im maßgeblichen Zeitraum gegebenen - Urlaubsabwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin hinreichende Vorsorge dafür getroffen hat, die Ein- und Ausgänge im elektronischen Rechtsverkehr ordnungsgemäß zu überwachen und eine drohende Arbeitsüberlastung des Geschäftsbetriebs durch organisatorische wie technische Vorkehrungen zu verhindern.

Zu den insoweit gebotenen Maßnahmen zählen sowohl organisatorische Vorkehrungen als auch die technische Gewährleistung der benötigten Zugriffsrechte. Fehlt es hieran, trifft die Behörde ein Organisationsverschulden.

Zur Bejahung des Organisationsverschuldens bei Untätigbleiben trotz vorhersehbarer Arbeitsüber­lastung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 13 A 292/08 -, juris, Rn. 8.

Aus dem Wiedereinsetzungsantrag sowie insbesondere aus den - zur Glaubhaftmachung vorgelegten - eidesstaatlichen Versicherungen geht hervor, dass die Antragsgegnerin die geplante urlaubsbedingte Abwesenheit der für das besondere elektronische Behördenpostfach zuständigen Sachbearbeiterin (Frau Z.) nicht durch geeignete Vorkehrungen abgesichert hat.

Die Antragsgegnerin räumt im Rahmen der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon selbst ein, dass aufgrund einer „erheblichen und in weiten Teilen technischen Umständen verschuldeten“ (gemeint: geschuldeten) „Überlastung (…) die Versendung sowie die auf das Geschäftszimmer delegierte Postausgangskontrolle, die im Regelfall dadurch vorgenommen wird, dass das elektronische Empfangs­bekenntnis in der Verfahrensakte abgelegt wird, nicht ordnungsgemäß vorgenommen“ worden sei.

Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumenten ist entgegen dieser Darstellung allerdings keine überwiegend technisch bedingte, sondern eine der Organisation zuzuordnende Ursache zu entnehmen. Ausgangspunkt der Arbeitsüberlastung war eine über mehrere Tage hinweg fehlende Zugriffsmöglichkeit des Geschäftszimmers auf das besondere elektronische Behördenpostfach infolge einer geplanten Urlaubsabwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin.

Nach der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. vom 15. Juli 2026 bat Frau Z. bereits „weit“ vor ihrem Urlaubsantritt am 26. Juni 2026 ausdrücklich darum, ihre Vertreterin, Frau J., für die technische Übergangslösung freizuschalten, um einen durchgängigen Zugriff auf die Posteingänge sicherzustellen. Dass die Ertüchtigung der Stellvertretung zum Zugriff auf Ein- und Ausgänge im elektronischen Rechtsverkehr nicht rechtzeitig geschehen ist, ist dem Senat auch aus einer Vielzahl anderer Eilbeschwerdeverfahren bekannt, die mit Beschlüssen vom 29. Juni 2026 (Montag) erledigt wurden. Auch in diesen Fällen, in denen die Geschäftsstelle des Senats telefonisch an die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse erinnern musste, wurden die fehlenden organisatorischen und technischen Maßnahmen offenkundig, die in der Folge in einen Bearbeitungsrückstand einmündeten. Erst einen Tag vor der beabsichtigten Versendung der Beschwerdeschrift, am 30. Juni 2026, wurde der Zugang nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. vom 15. Juli 2026 zur Verfügung gestellt; bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich bereits 74 Dateien aus der Vorwoche angesammelt. Dass es infolgedessen „zu einem stark erhöhten Arbeitsaufkommen“ kam, war nach der eidesstattlichen Versicherung von Frau J. vom 24. Juli 2026 wiederum ursächlich dafür, dass sie das „Empfangsbekenntnis“ (offensichtlich gemeint: die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs i. S. v. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO) über den Versandvorgang an das Gericht nicht im Vorgang abgelegt habe. Angemerkt sei zu dieser Erklärung, dass eine solche im Vorgang abzulegende automatisierte Eingangsbestätigung mangels (ordnungsgemäßer) Absendung der Beschwerdeschrift justizseitig schon nicht generiert worden sein dürfte mit der Folge, dass eher die Feststellung der Mitarbeiterin erforderlich gewesen wäre, eine solche die Beschwerdeschrift betreffende Eingangsbestätigung nicht erhalten zu haben.

Durch unverschuldete technische Probleme begründet war demgegen­über allenfalls der - zeitlich den genannten Zeitpunkten vorgelagerte - Umstand, dass der Zugriff auf das besondere elektronische Behördenpostfach nur Frau Z. als einziger Mitarbeiterin zur Verfügung gestanden hat. Auch dies ergibt sich wieder nachvollziehbar aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. vom 15. Juli 2026. Darin heißt es, dass die neue Software-Version 10.18.3 für das beBPo-Postfach während einer längeren Zeit noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Weil infolgedessen Probleme bei der Abgabe von elektronischen Eingangsbestätigungen (wohl gemeint: elektronische Empfangsbekenntnisse [eEB] i. S. v. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 3 ZPO) bestanden hätten, sei „für das Behördenpostfach explizit auf dem Rechner von Frau Z., die das beBPo im Regelfall bedient, eine Übergangslösung über eine VDI-Verbindung geschaffen“ worden. Dieser Umstand entlastet die Antragsgegnerin allerdings nicht, für den Fall der (hier sogar geplanten) Abwesenheit der alleine berechtigten Mitarbeiterin die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt der weitere Inhalt der eidesstattlichen Versicherung. Danach ist eine Freischaltung der Vertreterin der Frau Z., Frau J., für die Übergangslösung nicht vorgenommen worden, weil die neue Softwareversion am 29. Juni 2026 zur Verfügung stehen werde, was dann allerdings nicht der Fall war.

cc) Auch die weiteren Aspekte und Gründe, die in der Antragsbegründung aufgeführt werden, sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, die Antragsgegnerin treffe kein zurechenbares Organisationsver­schulden. Insgesamt bleibt - von den vorstehenden Gründen abgesehen - der gesamte Ablauf am 1. Juli 2026 im Zusammenhang mit der versuchten Absendung der Beschwerdeschrift vielmehr in einem Maße ungeklärt (vgl. die exemplarischen Ausführungen auf Seite 3 der Antragsschrift: „kann (…) nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden“), das eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheitern lassen muss.

(1) Die Darstellung in der Antragsbegründung, das Unterbleiben einer korrekten Über­sendung der Beschwerdeschrift sei alleine auf die Belastung des Geschäfts­zimmers mit einer „besonders hohen Anzahl an sachgleichen Vorgängen“ am fraglichen Tag zurückzuführen, findet in den eidesstattlichen Versicherungen nicht einmal Erwähnung; dort ist vielmehr nur die Rede von einem seit dem 26. Juni 2026 - wegen mangelnden Vorkehrungen rechtzeitig vor dem Urlaubsantritt der zuständigen Bearbeiterin - aufgelaufenen allgemeinen Bearbeitungsrückstand (s. o.).

(2) Auch die im Antrag behauptete extreme Überhitzung der Büroräume durch die Wettersituation an den vorherigen Tagen wird in keiner der beiden eidesstattlichen Versicherungen erwähnt - stattdessen wird eine tagelange IT-Problematik als zentrale Ursache geschildert (dazu schon oben und sogleich).

(3) Der in der eidesstattlichen Versicherung von Frau J. vom 24. Juli 2026 zusätzlich erwähnte Bedarf „erneuter Rücksprache (…) über den ausgewählten Empfänger“ wird in der Wiedereinsetzungsbegründung in keiner Weise angesprochen. Offenbar haben im Vorfeld des Versandvorgangs Unsicherheiten über den richtigen Empfänger bestanden. Derartige Schwierigkeiten könnten - im Zusammenhang mit der geltend gemachten Häufung ähnlicher Verfahren - gerade dafür sprechen, dass es dem Prozessvertreter der Antragsgegnerin oblegen hätte, angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist seine Ausgangskontrolle auszuweiten. In diesem Zusammenhang räumt die Antragsgegnerin ein, dass „Im Einzelnen (…] nicht mehr nachvollzogen werden (könne), in welchen der sachgleichen Verfahren die pdf-Erstellung und in welchem die Versandbestätigung kontrolliert wurde“.

(4) Nach den eidesstattlichen Versicherungen der Frau A. vom 15. Juli 2026 sowie der Frau J. vom 24. Juli 2026 soll Frau J. die Beschwerdeschrift sehr wohl abgesandt haben. Frau J. beschreibt, dass sie das Schreiben nach Rücksprache versandt und lediglich nicht das „Empfangs­bekenntnis“ (automatisierte Eingangsbestätigung im Sinne von § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO, s. o.) - zum Nachweis des Postausgangs - kontrolliert habe. Dies kann, wie schon oben angemerkt wurde, nur so verstanden werden, dass sie den Versandprozess angestoßen und lediglich nicht den ordnungs­gemäßen Ausgang - durch Ablage der Eingangsbestätigung der Justiz - abgewartet bzw. geprüft hat. Die technische Durchführung des Versandprozesses nach dieser Schilderung unterstellt, müsste es aber eine Nachricht im Postausgang bzw. unter versendete Objekte geben, aus der ersichtlich würde, weshalb die Sendung nicht abgesandt worden ist bzw. die Justiz nicht erreicht hat (Fehler im Übermittlungsprozess etc.). Die Antragsgegnerin wäre daher gehalten gewesen, zur Glaubhaftmachung den zugehörigen Auszug aus den gesendeten Nachrichten vorzulegen, aus dem hervorgehen dürfte, aus welchen Gründen der Versand und Zugang an das Oberverwaltungsgericht gescheitert sind. Das ist aber unterblieben.

(5) Die - in beiden eidesstattlichen Versicherungen unverkennbar gleichlautende - Vermutung, das Aufspielen einer neuen Version im Behördenpostfach im Laufe des 1. Juli 2026 habe die Übermittlung der Beschwerdeschrift verhindert, bleibt im Ganzen spekulativ und technisch nicht begründet. Gegen diese Vermutung spricht zudem, dass nach der Antragsschrift drei sachgleiche Beschwerdeschriften am selben Tag mit identischem Ablauf erfolgreich versandt worden sind. Außerdem geht aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. vom 15. Juli 2026 hervor, dass die neue Software-Version lediglich die bestehenden Probleme bei der „Abgabe von elektronischen Eingangsbestätigungen“ lösen sollte. Damit in Bezug genommen sind lediglich elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) für eingehende gerichtliche Entscheidungen i. S. v. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 3 ZPO, also für Dokumente, die die Behörde als Empfängerin zum Zwecke der Zustellung erhält und deren Empfang sie quittieren muss. Der Versand der Beschwerdeschrift ist demgegenüber ein ausgehender Vorgang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens kommt nicht in Betracht, da der Antrag in der Sache (Freihaltung einer Beförderungsplanstelle) auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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