Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-17, 19 B 732/26

19 B 732/26Verwaltungsgericht17.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 732/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-17

Aktenzeichen: 19 B 732/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0817.19B732.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Be­schwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir­kung seines Widerspruchs gegen die Entlassung von der Schule wiederherzustellen, abgelehnt hat.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die vorläufige Vollziehbarkeit des Entlassungsbescheids vom 11. Mai 2026. Für dessen Rechtmäßigkeit kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der mündlich ausgesprochene vorübergehende Aus­schluss des Antragstellers vom Unterricht (formell) rechtmäßig gewesen ist.

Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen stellen die vom Verwaltungsgericht ange­nommene Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW von der Teilkonferenz beschlossenen und von dem Schulleiter der Kaufmännischen Schulen L. verfügten Entlassung des Antragstellers von der Schule nicht in Frage.

Die Entlassungsverfügung erweist sich entgegen der Rechtsansicht des Antragstel­lers nicht als rechtswidrig, weil ihm die Teilnahme eines externen Beistands an der Teilkonferenz verweigert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,

vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 19 B 435/22 - juris Rn. 4 f. m. w. N.,

zu Recht festgestellt, dass § 53 Abs. 8 Hs. 2 SchulG NRW den Kreis der Personen, die der Schüler bei der Anhörung hinzuziehen kann, auf eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte oder des pädagogi­schen oder sozialpädagogischen Personals an der Schule begrenzt. Soweit der Antragsteller sich auf § 14 Abs. 1 und 4 VwVfG NRW beruft, findet diese Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für die Tätigkeit der Schulen keine Anwendung.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten „ver­fassungsrechtlichen Dimension des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG“. Dem Elternrecht wird durch das in § 53 Abs. 8 Hs. 1 SchulG NRW garantierte Anhörungsrecht hinreichend Rechnung getragen. Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist auf das Verwaltungsverfahren, welches gerade nicht „vor Gericht“ stattfindet nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - juris Rn. 26; Radtke, in: BeckOK Grundgesetz, Stand: 1. März 2026, Art. 103 Rn. 3, m. w. N.

Im Übrigen ist dem Antragsteller und seinen Eltern die Möglichkeit zur Darlegung ihrer Sicht des Geschehensablaufs in der Anhörung gegeben worden.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Beweiswürdigung des Verwaltungsge­richts unter Hinweis auf die im Verfahren von ihm vorgelegten Standbilder und Video­aufnahmen angreift, setzt er der vorläufigen Tatsachenfeststellung des Verwaltungs­gerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere drängt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Standbildern und Videoaufnahmen weder ein anderer Sachverhalt als der durch die Schule festgestellte auf, noch geben sie Anlass zu wei­teren Aufklärungsmaßnahmen. Wie sich die tätliche Auseinandersetzung aus Sicht des Antragstellers abgespielt haben soll, lässt sich der Beschwerdebegründung nämlich nicht entnehmen. Selbst wenn das Opfer im Nachhinein von „Kinderschlägen“ gesprochen und sich in unbeeindruckter Verfassung gezeigt haben sollte, stellt dies das Tatge­schehen, wie es vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt wor­den ist, nicht in Frage. Insofern ignoriert die Beschwerde die ergiebigen Zeugenaus­sagen und vor allem, dass der Schulleiter angegeben hat, die dem Mitschüler zuge­fügten Verletzungen im Gesicht und das 15 cm lange Hämatom am Rücken unmit­telbar nach dem Vorfall selbst gesehen zu haben. Der Senat ist daher ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Antragsteller am 27. April 2026 nach Schulschluss gegen 13 Uhr gemeinsam mit zwei Schülern einer anderen Schu­le im Fahrradkeller der Kaufmännischen Schulen L. den Geschädigten V. J. körperlich misshandelte, indem sie diesen im Zusammenwirken gegen den Kopf schlugen und zu Boden brachten. Anschließend schlug einer der Angreifer un­ter Billigung der jeweils anderen mit einem zuvor zu diesem Zweck mitgebrachten Schlagstock auf das Opfer ein, hierbei insbesondere auf den Rücken- und Nierenbe­reich.

Die Entlassung von der Schule erweist sich aufgrund der Schwere der Tat auch als verhältnismäßige Reaktion auf das Fehlverhalten des Antragstellers. Die Teilkonferenz durfte davon ausgehen, dass erzieherische Maßnahmen und mildere Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichen; die Entlassung des Antragstellers von der Schule daher erforderlich war. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen lassen sich dem Protokoll zur Sitzung der Teilkon­ferenz entnehmen. Hiernach hat die Teilkonferenz frei von Rechtsfehlern zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er noch schulpflichtig ist und die Entlassung erheblich in seine weitere Bildungsbiografie eingreift, aber bei ihrer Entscheidung dem Schutzbedürfnis des geschädigten Schülers, dem Sicherheitsinteresse der Schulgemeinschaft und der Wiederherstellung des Schulfriedens Vorrang einge­räumt, weil aufgrund der erheblichen Intensität der Gewaltanwendungen, der zuge­fügten Verletzungen, der Verwendung eines Schlagstocks, der Beteiligung mehrerer Personen, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls innerhalb der Schulgemeinschaft und der besonderen Verantwortung der Schule, die körperliche Unversehrtheit aller Schülerinnen und Schüler zu schützen, eine mildere Maßnahme, insbesondere die Androhung der Entlassung ausscheide.

Das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass seit der streitgegenständlichen Tat keine weiteren Vorfälle mehr aufgetreten sind. Denn dadurch, dass der Antragsteller die Schule seit dem darauf­folgenden Tag nicht mehr besucht, waren diese im schulischen Kontext auch schlicht nicht denkbar. Der Begründung einer „konkreten Wiederholungsgefahr“ bedarf es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, weil die Entlassung von der Schule als das Schulverhältnis beendende Maßnahme keine „Aussetzung zur Bewährung“ kennt. Es reicht insoweit ein singuläres Ereignis, dem in seiner Intensität ein so ho­hes Gewicht zukommt und das eine Gefahrenprognose zulässt, dass hierdurch der sofortige Ausschluss des Schülers gerechtfertigt ist. Wie bereits vom Verwaltungsge­richt ausgeführt, würden die mit einer aufgrund von körperlicher Gewaltanwendung verfügten Entlassung verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke weitgehend verfehlt, wenn der betroffene Schüler die Schule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besuchen dürfte. Die mit der Entlassung verbundene Notwendigkeit eines Schul­wechsels stellt die vom Antragsteller selbst zu verantwortende Konsequenz seines schweren Fehlverhaltens dar. Gründe, dass ihm ein solcher nicht zumutbar ist, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Seine bisher an den Kaufmännische Schulen L. erbrachten Leistungen werden nach den Angaben des Antragsgeg­ners in der Versetzungsentscheidung berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Praxis in Eilverfahren, die Schulordnungsmaßnahmen betreffen, den Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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