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9 B 748/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-17, 9 B 748/25
9 B 748/25Verwaltungsgericht17.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-17
Aktenzeichen: 9 B 748/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0817.9B748.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die statthafte und fristgerechte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Das Begehren der Antragsteller richtet sich, nachdem sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Antragsgegnerin dieser Erklärung entgegengetreten ist, nur noch auf die Feststellung, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf es insoweit nicht. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragsteller führt zu einer von den Voraussetzungen des § 91 VwGO freigestellten Änderung des Streitgegenstands dahin, dass statt des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens nur noch die prozessuale Feststellung begehrt wird, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Unabhängig von der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags ist nur noch darüber zu entscheiden, ob sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis objektiv tatsächlich erledigt hat oder nicht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659, juris, Rn. 9 ff., vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110, juris, Rn. 11, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62, juris, Rn. 18 f., sowie Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 -, NVwZ 2014, 1594, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 12 A 2376/21 -, juris, Rn. 25.
Dieses Feststellungsbegehren ist auch in dem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO noch möglich bzw. zulässig.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2025 - 12 ME 49/24 -, BauR 2025, 1058, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. August 2023 - 10 S 16/23 -, juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. August 2020 - 4 S 1045/20 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 10 CE 13.761 -, juris, Rn. 6.
Mit diesem Feststellungsantrag ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11.17
-, NVwZ-RR 2018, 659, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 12 A 2376/21 -, juris, Rn. 29.
Hier fehlt es schon an einer Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits. Dies erfordert ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis, das dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist.
Vgl. für das Klageverfahren, BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 12 A 2376/21 -, juris, Rn. 32.
Dies ist hier nicht geschehen.
Die Antragsteller haben einen (formlosen) Antrag nach § 23a Abs. 6 der Satzung der Stadt O. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage auf Minderung der Niederschlagswassergebühren gestellt, weil die gepflasterten Flächen ihres Grundstücks leicht befestigt seien. Nachdem die Antragsteller zwei von der Antragsgegnerin angesetzte Besichtigungstermine für die Überprüfung und Vermessung der betreffenden Grundstücksflächen abgesagt hatten, hat sie ihnen mit Schreiben vom 14. April 2025 zwei weitere Terminvorschläge, für den 23. April 2025 und den 29. April 2025, unterbreitet und zudem mitgeteilt: „Sollten Sie oder Ihre Mandanten zu keinem der Termine anwesend sein können, wird die Überprüfung an einem der beiden Termine auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit Ihrer Mandanten stattfinden“. Die Antragsteller verstehen diese Mitteilung der Antragsgegnerin als „Drohung“ oder sonstige Ankündigung „verbotener Eigenmacht“, ihr Grundstück „ohne Rücksicht auf irgendwelche Belange“ oder „gänzlich ohne vorherige Ankündigung“ zu betreten. Sie haben beim Verwaltungsgericht am 28. April 2025 (sinngemäß) beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, deren Grundstück (Gemarkung I., Flur 00, Flurstück 000, F.-D.-Str. 001) ohne deren Zustimmung oder richterliche Genehmigung/Anordnung zu betreten.
Die Hauptsache dieses Rechtsstreits hat sich nicht bereits durch den zwischenzeitlichen Ablauf (auch) des für den 29. April 2025 geplanten Besichtigungstermins erledigt. Ausweislich der Antragsschrift und des sonstigen Akteninhalts gehen die Antragsteller davon aus, die Antragsgegnerin werde auch bei einem künftigen Termin ohne die Anwesenheit der Antragsteller oder ihres Prozessbevollmächtigten das Grundstück betreten. Aus ihrer Sicht wolle die Antragsgegnerin die „Drohung“ trotz Aufforderung nicht zurücknehmen, sondern erhalte sie aufrecht.
Erledigung ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch infolge der in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2025 enthaltenen Erklärung, ihre Mitarbeiter würden das Grundstück der Antragsteller ohne deren Einverständnis nur auf der Grundlage einer Duldungsverfügung betreten, nicht eingetreten. Mit dieser Erklärung hat sich die für den ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgebliche Sachlage nicht geändert. Die Antragsgegnerin hat damit weder eine bestehende „Gefahr“ eigenmächtigen Handelns beseitigt noch dem Rechtsstreit die Grundlage entzogen. Ihrer Erklärung kommt allenfalls klarstellender Charakter zu. Nach der Auffassung des Senats bestand von vornherein kein Anlass für die von den Antragstellern besorgte Annahme, die Antragsgegnerin „drohe“ ihnen mit dem „eigenmächtigen“ Betreten des Grundstücks. Dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 lässt sich weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen, sie werde das Grundstück ohne vorherige Prüfung und Beachtung der hierfür geltenden Rechtsgrundlagen betreten. Die Ankündigung der Antragsgegnerin steht vielmehr in einem sachlichen Zusammenhang mit den beiden von den Antragstellern zuvor abgesagten Ortsterminen. Die Antragsgegnerin war im Übrigen nicht bereits in der Terminkorrespondenz gehalten, vorsorglich sämtliche weiteren rechtlichen oder verfahrensmäßigen Schritte darzustellen, die sie bei weiteren Terminabsagen durch die Antragsteller ergreifen müsste, um die Überprüfung der befestigten Grundstücksflächen vornehmen zu können.
Da den Antragstellern an einer einvernehmlichen Terminvereinbarung und einem zeitnahen Abschluss des Verwaltungsverfahrens gelegen ist, war (und ist) es ihnen, gerade um selbst zur Vermeidung einer Verhärtung und Eskalation der Situation beizutragen, unbenommen, der Antragsgegnerin für die von ihr (nachvollziehbar) für erforderlich gehaltene Überprüfung der befestigten Grundstücksflächen vor Ort selbst konkrete, besser geeignete Terminvorschläge zu unterbreiten, die sie wahrnehmen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025, der der Senat folgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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