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6 B 836/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-19, 6 B 836/26
6 B 836/26Verwaltungsgericht19.08.2026
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der mit seinem Eilantrag das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts erreichen will.
Entscheidungsdatum: 2026-08-19
Aktenzeichen: 6 B 836/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0819.6B836.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der mit seinem Eilantrag das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts erreichen will.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller macht vergeblich geltend, die "Ermessensentscheidung" des Antragsgegners sei rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf einer vollständig festgestellten Tatsachengrundlage beruhe. Es sei dargelegt worden, dass "diese Vorgesetzten" - genannt wird zuvor lediglich der unmittelbare Vorgesetzte P. Q. - aufgrund der besonderen Fähigkeiten des Antragstellers das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts bejaht hätten. Dabei lässt es die Beschwerde bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der abweichenden Feststellung des Verwaltungsgerichts fehlen, der Antragsteller habe keine Einzelfallerwägungen dazu dargelegt, dass die beim Eintreten in den Ruhestand freiwerdende Planstelle nur durch ihn ausgefüllt werden könnte; insbesondere habe er nicht dargelegt, dass sich solche Erwägungen aus der dem Gericht nicht vorgelegten dienstlichen Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten P. Q. ergäben. Die Beschwerde beschränkt sich auf die in keiner Weise erläuterte Behauptung des Gegenteils. Auch welche besonderen Fähigkeiten es sein sollen, die "die Vorgesetzten" dazu bewogen haben sollen, eine positive Stellungnahme abzugeben, und die möglicherweise - auch ungeachtet der Stellungnahme - ein dienstliches Interesse begründen könnten, führt die Beschwerde nicht aus. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, aufgrund welcher Zusammenhänge es auf die Annahme eines dienstlichen Interesses durch den bzw. die unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers überhaupt ankommen sollte. Soweit er vorträgt, nur die unmittelbaren Vorgesetzten hätten "entscheidende Kenntnis über die Organisationsstruktur und damit verbundenen dienstlichen Notwendigkeiten", trifft das erstens in dieser Pauschalität ersichtlich nicht zu; zweitens kommt es allein auf die Organisationsstruktur nicht an, sondern - wie das Verwaltungsgericht referiert hat - auf weiter greifende verwaltungspolitische und -organisatorische, insbesondere personalwirtschaftliche Erwägungen.
Vor diesem Hintergrund geht des Weiteren das Beschwerdevorbringen fehl, der Antragsteller habe seiner Darlegungslast im Hinblick auf das dienstliche Interesse
genügt, indem er sich auf die befürwortenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten berufen habe, weil ihm mehr nicht abverlangt werden könne. Die Rechtsbehauptung bleibt zudem wiederum ohne nachvollziehbare Begründung.
Ohne Erfolg verweist die Beschwerde schließlich darauf, nach der Rechtsauffassung des Gerichts sei es nahezu unmöglich für den Antragsteller, ein dienstliches Interesse substantiiert darzulegen; dies konterkariere den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der grundsätzlich möglichen Verlängerung der Dienstzeit. Auch insoweit verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen. Mit der Änderung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zum 1.6.2013 durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2013, GV. NRW. S. 233 ff., setzt sie sich in keiner Weise auseinander. Während die Vorschrift zuvor lautete, dass der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, muss nach der nunmehr geltenden Fassung das Hinausschieben gerade im dienstlichen Interesse liegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es also einer positiven Feststellung eines für das Hinausschieben streitenden dienstlichen Interesses. Dass mit dieser Stärkung der dienstlichen Belange die Hürden für erfolgreiche Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts erhöht werden und ein dienstliches Interesse im Sinne der Norm von dem Antragsteller nur noch selten darzulegen sein wird, wenn der Dienstherr dessen Vorliegen in Abrede stellt, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen,
vgl. LT-Drs. 16/1625, S. 83; Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 329, LT-Drs. 16/996, S. 9,
und ist (verfassungs-)rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 6 ff.
Von einem Leerlaufen der Vorschrift kann gleichwohl keine Rede sein, zumal es durchaus Fälle gibt, in denen das dienstliche Interesse dargelegt worden ist.
Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2015 - 6 A 455/15 -, juris Rn. 28 f. mit Nachweisen zu Beispielen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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