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10 A 238/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-20, 10 A 238/25
10 A 238/25Verwaltungsgericht20.08.2026
Die rechtswidrige Versagung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids kann die Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus Präjudizmotiven darstellen. Welche Bauvorlagen im Rahmen einer Bauvoranfrage im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden. Für einen prüffähigen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist ein Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO nicht generell erforderlich. Bei der Frage, ob auch die Prüfung der schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche Gegenstand einer Bauvoranfrage ist, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB als weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB tritt.
Entscheidungsdatum: 2026-08-20
Aktenzeichen: 10 A 238/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A238.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauPVO NRW § 1 Abs. 2 Satz 1; BauPVO NRW § 3; BauPVO § 16 Satz 1; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 34 Abs. 3
Die rechtswidrige Versagung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids kann die Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus Präjudizmotiven darstellen.
Welche Bauvorlagen im Rahmen einer Bauvoranfrage im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden.
Für einen prüffähigen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist ein Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO nicht generell erforderlich.
Bei der Frage, ob auch die Prüfung der schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche Gegenstand einer Bauvoranfrage ist, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB als weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB tritt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.937,50 Euro festgesetzt.
Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 00/000 „A. Weg/Y.-straße“ am 4. April 2020 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters und die Nutzungsänderung einer Lagerfläche zur Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 0, Flurstück 344 (postalische Anschrift: A. Weg 33, 00000 U.) zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Es bestehe insbesondere ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung eines Anspruchs auf Erteilung des Vorbescheides unmittelbar vor Erledigungseintritt. Die Klage sei auch begründet. Die eingereichten Bauvorlagen zur Beurteilung der gestellten Bauvoranfrage seien hinreichend aussagekräftig. Das Vorhaben sei bis zum Erledigungseintritt in dem durch die Bauvoranfrage vorgegebenen Rahmen bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen.
Die Beklagte stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.
aa. Mit ihren Einwänden gegen die Angaben der Klägerin in Bezug auf den von ihr angestrebten Schadensersatzprozess dringt die Beklagte nicht durch.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 A 535/23 -, juris Rn. 29, und vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 52.
Die Beklagte zeigt schon nicht auf, inwiefern es aufgrund der von ihr vermissten Nennung einer konkreten Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren durch die Klägerin an den erforderlichen Darlegungen fehlt. Der Rechtsprechung der Bausenate, mit der die Beklagte sich nicht auseinandersetzt, ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen.
Der Einwand, es liege kein Mietvertrag vor und es sei äußerst zweifelhaft, dass die behauptete Mietzusage der Firma X. existiere, lässt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat maßgeblich auf die Angaben der Klägerin im Erörterungstermin abgestellt und weiter ausgeführt, diese seien vom anwesenden Vertreter des Einzelhandelsunternehmens, der informatorisch befragt worden sei, bestätigt worden. Diesbezügliche Zweifel seien nicht greifbar, zumal im Erbbaugrundbuch zugunsten des Unternehmens eine auflösend bedingte persönliche Dienstbarkeit eingetragen sei. Dem setzt die Beklagte nichts von Substanz entgegen.
Im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Unklarheiten, ob und ab wann bei positiver Bauvoranfrage mit einer entsprechenden Vermietung zu rechnen gewesen wäre, lässt das Vorbringen der Beklagten abermals nicht erkennen, welche Folgen sich daraus für das Feststellungsinteresse ergeben sollten. Das wäre umso mehr erforderlich gewesen, als nach der Rechtsprechung der Bausenate bereits die rechtswidrige Versagung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids die Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus Präjudizmotiven darstellen kann,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 10 A 1717/22 -, vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, und vom 29. April 2011 - 7 A 45/09 -, jeweils juris,
der konkrete Beginn des Mietverhältnisses aber (unter anderem) von der Dauer des noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahrens abgehangen hätte.
Der weitere Einwand, die Klägerin gehe in ihrer Schadensaufstellung vom vollen Mietzins von angeblichen 18.990 Euro pro Monat aus und berücksichtige die Differenz zum jetzigen Mietzins nicht, lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Konkretisierung der Angaben im Erörterungstermin davon ausgegangen war, dass die Verkaufsflächenerweiterung eine prozentuale, der Erweiterung entsprechende Erhöhung der derzeitigen Bestandsmiete von monatlich 18.990 Euro nach sich gezogen hätte. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird auch nicht mit dem Hinweis darauf schlüssig in Frage gestellt, dass die Substantiierung des Schadens durch die Klägerin von dem abweiche, was im Verfahren 10 A 668/19 durch die dortige Klägerin dargelegt worden sei. Die Beklagte legt schon nicht dar, inwiefern die Fälle vergleichbar sind und weshalb die dortigen Angaben das Mindestmaß an notwendiger Substantiierung des Schadens darstellen sollten.
bb. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es bestünden Zweifel am tatsächlichen Willen der Klägerin, das Vorhaben überhaupt umzusetzen. Sie legt bereits nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt dies das Feststellungsinteresse der Klägerin entfallen lassen könnte. Sollte das Vorbringen auf eine vermeintliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzielen, weil es an dem geltend gemachten Schaden fehlen könnte, vermag es auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Beklagte zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die Rechtsverfolgung durch die Klägerin offensichtlich aussichtslos erscheinen ließen. Der von ihr benannte Umstand, dass die Klägerin und ihr Entwurfsverfasser sich im Aufstellungsverfahren des neuen Bebauungsplans - der letztlich die Genehmigungsfähigkeit ihres hier streitgegenständlichen Erweiterungsvorhabens entfallen ließ - eingebracht haben, lässt sich hierfür nicht anführen. Einem Bauherrn kann nicht das Recht abgesprochen werden, mehrere Konzepte für dasselbe Grundstück alternativ zu verfolgen. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Erörterungstermin angegeben, bereits vor der Ablehnung der Bauvoranfrage eine Schadensaufstellung erstellt zu haben, führt nicht auf eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung. Unabhängig davon, dass sich dem Protokoll zum Erörterungstermin keine derartigen Angaben entnehmen lassen und die Beklagte keinen Protokollergänzungsantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt hat, lässt sich auf dieser (unterstellten) Grundlage das Vorliegen eines entgangenen Gewinns zumindest nicht offensichtlich verneinen.
b. Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vollständigkeit der Bauvorlagen stellt die Beklagte ebenfalls nicht schlüssig in Frage.
Unzutreffend ist zunächst die Behauptung der Klägerin, in dem Urteil sei der fehlerhafte Schluss gezogen worden, aus der Ablehnung der Bauvoranfrage unter Hinweis auf eine Veränderungssperre folge die materiell-rechtliche Prüffähigkeit des Vorhabens. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr tragend darauf abgestellt, dass die Beantwortung der gestellten bauplanungsrechtlichen Fragen anhand der vorgelegten Unterlagen möglich sei.
Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, und beschränkt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW der notwendige Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 655/14 -, juris Rn. 37, und vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris Rn. 100.
Welche Bauvorlagen danach im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, innerlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 2 A 1080/15 -, juris Rn. 24 ff., m. w. N.
Von diesen Grundsätzen geht ausweislich des Zulassungsvorbringens auch die Beklagte aus.
Mit ihren Einwänden gegen die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgericht dringt die Beklagte nicht durch. Den von ihr herangezogenen Entscheidungen,
OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2019 - 7 A 2621/18 -, juris Rn. 50, und vom 5. Juli 2017 - 7 A 197/15 -, juris Rn. 44,
lässt sich nicht entnehmen, dass ein Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unabhängig vom Gegenstand der jeweiligen Bauvoranfrage stets und ausnahmslos einen Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO NRW enthalten muss. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung der Bausenate ein solcher Lageplan mit Blick auf den gestellten Antrag nicht generell erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris Rn. 33, und vom 27. November 2018 - 2 A 2973/15 -, juris Rn. 31, sowie Beschluss vom 15. Juli 2021 - 7 A 592/19 -, juris Rn. 17.
Auch im Hinblick auf die gerügte Anlage zur Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, weshalb die von der Beklagten benannten Mängel die Prüffähigkeit der Bauvorlagen und die Bestimmtheit eines auf dieser Grundlage ergehenden Bauvorbescheids entfallen lassen sollen. Dass es nicht die Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde ist, aus einer Zusammenstellung unter Umständen schwer verständlicher und teilweise nicht zusammenpassender Unterlagen diejenigen bzw. diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Antragstellers am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 25,
hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat sodann jedoch mit näherer Begründung befunden, ein solcher Fall widersprüchlicher oder nur mit erheblichem Aufwand verständlicher Unterlagen liege nicht vor. Damit setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander, wenn sie pauschal geltend macht, nur aus der Zusammenschau aller Unterlagen lasse sich vermuten, welche Änderungen die Klägerin genau beabsichtige. Zuletzt legt die Beklagte auch im Hinblick auf den von ihr ausgemachten Widerspruch zwischen der genehmigten Verkaufsfläche (799 m²) im Bestand und der diesbezüglichen Darstellung in den Bauvorlagen (803 m²) nicht dar, wie sich dies auf die Prüffähigkeit der Bauvoranfrage ausgewirkt hätte.
c. Sind nach den vorstehenden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Vollständigkeit der Bauvorlagen dargelegt, kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zu den Auswirkungen unvollständig gebliebener Bauvorlagen nicht an.
d. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Prüfung der vom Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB sei von der Bauvoranfrage umfasst gewesen; die Beschränkung auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe erst das Verwaltungsgericht vorgenommen.
Die Bauvoranfrage war von Anfang an auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche und die Erschließung unter Ausklammerung bestimmter Immissionskonflikte gerichtet. Hieraus hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats abgeleitet, die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB habe nicht zum Gegenstand der zur Entscheidung gestellten Bauvoranfrage gehört, weil sie als weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis neben die in der Bauvoranfrage ausschließlich benannten Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB trete.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 110, vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris Rn. 96, und vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 55.
Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beklagte schon nicht auseinander. Ihr Vorbringen, aus den eingereichten Bauvorlagen ergebe sich, dass die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen sei, dass ihr Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern wohl nach „irgendeinem Planrecht“, bleibt zudem ohne Substanz. Sie zeigt damit auch nicht auf, dass die Klägerin die Prüfung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in jedem Fall zum Gegenstand der Bauvoranfrage machen wollte.
e. Die Einwände der Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 104 ff., angenommene Vorbildwirkung der O.-Niederlassung am A. Weg 55 verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit den dortigen Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Freiflächen als Verkaufsflächen im konkreten Einzelfall setzt sich die Beklagte nicht näher auseinander. Stattdessen wiederholt sie ihre Ansicht, bei den Freiflächen handele es sich nur um Nebenanlagen untergeordneter Natur, mit der sich der Senat im vorgenannten Urteil bereits auseinandergesetzt hatte. Der weitere Vortrag der Beklagten, in die Beurteilung der Vorbildfunktion seien auch die unterschiedlichen Begleiterscheinungen, insbesondere in Bezug auf den Zu- und Abfahrtsverkehr, einzustellen, findet in der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze. Bei der Prüfung, ob sich ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben in die Eigenart der als Gemengelage qualifizierten näheren Umgebung einfügt, kommt es nur darauf an, ob dort bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang hingegen, ob von dem Vorhaben oder dem vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten negativen Auswirkungen ausgehen, für die die von der Beklagten benannten Begleiterscheinungen relevant sein können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 4 B 33.08 -, juris Rn. 4, und vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 1518/10 -, juris Rn. 128.
Das wäre nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1662/25 -, juris Rn. 34, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Beklagte legt schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht dar. Zudem fehlen ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass die Rechtsfragen in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind. Ihr Vortrag, die vorliegende Fallgestaltung sei bislang in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht abgebildet, genügt hierfür nicht.
Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37 f., m. w. N.
Die Beklagte meint, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2019 - 7 A 2621/18 -, juris Rn. 50, aufgestellten Rechtssatz ab, dass ein Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids nach § 16 BauPrüfVO NRW grundsätzlich einen Lageplan (§ 3 BauPrüfVO NRW) enthalten müsse, in dem das Vorhaben zeichnerisch dargestellt werde. Der von ihr ausgemachte hiervon abweichende und vermeintlich die angefochtene Entscheidung tragende Rechtssatz ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. Es hat festgestellt, dass die Klägerin ihrer Bauvoranfrage u. a. einen Lageplan beigefügt habe, und es in diesem Zusammenhang mit näherer Begründung für unschädlich erachtet, dass der eingereichte Lageplan nicht sämtliche Anforderungen des § 3 BauPrüfVO NRW erfülle. Dies weicht nicht von der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung der Bausenate ab, nach der die Vorlage eines den Anforderungen des § 3 BauPrüfVO genügenden Lageplans bei einer Bauvoranfrage nicht generell erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 3.) b), 5.) und 15.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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