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10 A 26/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-20, 10 A 26/25
10 A 26/25Verwaltungsgericht20.08.2026
Die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung ist auch dann gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, wenn sie in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezogen wird.
Entscheidungsdatum: 2026-08-20
Aktenzeichen: 10 A 26/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A26.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 158 Abs. 2 VwGO
Die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung ist auch dann gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, wenn sie in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezogen wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Januar 2023, mit der dem Kläger ab dem 31. Januar 2023 jeweils unter Androhung von Zwangsgeldern jegliche Nutzung eines Hundezwingers mit Abstellraum für Gartengeräte sowie einer (Grill-, Sauna-)Hütte auf den Grundstücken Gemarkung I., Flur 21, Flurstück 3, 4 und 60 (N.-straße 42, E.) untersagt sowie aufgegeben wird, diese spätestens drei Monate nach Bestandskraft vollständig zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Anlagen seien formell und materiell illegal. Sie verstießen gegen das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „P.“ als Naturschutzgebiet geregelte Bauverbot. Zudem seien sie bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um sonstige Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB, die öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigten. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, der Hundezwinger diene dem landwirtschaftlichen Betrieb. Sein Einwand lässt bereits unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht allein als Hundezwinger genutzt wird, sondern auch einen Abstellraum für Gartengeräte enthält. Mit seinem Vorbringen legt er aber nicht dar, dass auch der Abstellraum für Gartengeräte privilegiert oder dieser - trotz der einheitlichen baulichen Anlage - getrennt vom Hundezwinger betrachtet werden könnte. Ob der Hundezwinger für sich betrachtet einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, bedarf daher keiner Klärung.
Mit seinem Einwand, den streitgegenständlichen Anlagen könne nicht entgegengehalten werden, dass i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung zu erwarten sei, dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch deshalb angenommen, weil die streitgegenständlichen Anlagen den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widersprächen. Dagegen bringt der Kläger nichts vor.
Auf das Vorbringen des Klägers zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Bauverbot in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „P.“ als Naturschutzgebiet vorliegen, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen selbstständig tragend auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit gestützt. Diese Erwägung hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg angegriffen.
Auf ernstliche Zweifel führen auch nicht die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung sei frei von Ermessensfehlern.
Seine pauschale Kritik, der vollständige Verlust der streitgegenständlichen Anlagen bei einem Abriss stelle eine erhebliche Folge dar, lässt einen Ermessensfehler nicht ansatzweise erkennen. Die behauptete Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs hat der Kläger schon nicht näher substantiiert. Auch seine Behauptung, es sei absehbar, dass die streitgegenständlichen Anlagen zeitnah genehmigungsfähig seien, greift nicht durch. Zur Begründung führt er an, es sei zu erwarten, dass sie bei der erforderlichen Neuaufstellung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „P.“ als Naturschutzgebiet nicht mehr in dessen räumlichen Schutzbereich lägen. Damit hat der Kläger aber nicht die künftige Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen dargelegt, weil sein Vorbringen gegen die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die fehlende Genehmigungsfähigkeit ergebe sich auch aus deren planungsrechtlicher Unzulässigkeit, ohne Erfolg geblieben ist.
Dies folgt schon daraus, dass die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Dieser Rechtsmittelausschluss greift nach Sinn und Zweck auch dann ein, wenn die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils im Falle teilweiser Erledigung - wie hier - in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezogen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 1 A 2432/20 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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