Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-20, 10 A 26/25

10 A 26/25Verwaltungsgericht20.08.2026

Regest

Die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung ist auch dann gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, wenn sie in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezogen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 26/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-20

Aktenzeichen: 10 A 26/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A26.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 158 Abs. 2 VwGO

Leitsätze

Die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung ist auch dann gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, wenn sie in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezogen wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anfor­derungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Januar 2023, mit der dem Kläger ab dem 31. Januar 2023 jeweils unter An­drohung von Zwangsgeldern jegliche Nutzung eines Hundezwingers mit Abstellraum für Gartengeräte sowie einer (Grill-, Sauna-)Hütte auf den Grundstücken Gemarkung I., Flur 21, Flurstück 3, 4 und 60 (N.-straße 42, E.) unter­sagt sowie aufgegeben wird, diese spätestens drei Monate nach Bestandskraft voll­ständig zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Anlagen seien formell und materiell illegal. Sie verstießen gegen das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „P.“ als Natur­schutzgebiet geregelte Bauverbot. Zudem seien sie bauplanungsrechtlich unzuläs­sig. Es handele sich um sonstige Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB, die öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beein­trächtigten. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

  1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da es an der dem vorhan­denen landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Funktion der streitgegenständlichen Anlagen fehle.

Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, der Hundezwinger diene dem landwirt­schaftlichen Betrieb. Sein Einwand lässt bereits unberücksichtigt, dass die streitge­genständliche bauliche Anlage nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht allein als Hundezwinger genutzt wird, sondern auch einen Abstellraum für Gartengeräte enthält. Mit seinem Vorbringen legt er aber nicht dar, dass auch der Abstellraum für Gartengeräte privilegiert oder dieser - trotz der einheit­lichen baulichen Anlage - getrennt vom Hundezwinger betrachtet werden könnte. Ob der Hundezwinger für sich betrachtet einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, bedarf daher keiner Klärung.

  1. Mit seinem Einwand, den streitgegenständlichen Anlagen könne nicht entgegen­gehalten werden, dass i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung zu erwarten sei, dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsge­richt hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch deshalb angenommen, weil die streitgegenständlichen Anlagen den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widersprächen. Dagegen bringt der Kläger nichts vor.

  2. Auf das Vorbringen des Klägers zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Bauverbot in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „P.“ als Naturschutzgebiet vorliegen, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die feh­lende Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen selbstständig tra­gend auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit gestützt. Diese Erwägung hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg angegriffen.

  3. Auf ernstliche Zweifel führen auch nicht die Einwände des Klägers gegen die An­nahme des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung sei frei von Ermessensfeh­lern.

Seine pauschale Kritik, der vollständige Verlust der streitgegenständlichen Anlagen bei einem Abriss stelle eine erhebliche Folge dar, lässt einen Ermessensfehler nicht ansatzweise erkennen. Die behauptete Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs hat der Kläger schon nicht näher substantiiert. Auch seine Behauptung, es sei absehbar, dass die streitgegenständlichen Anlagen zeitnah genehmigungsfähig seien, greift nicht durch. Zur Begründung führt er an, es sei zu erwarten, dass sie bei der erforderlichen Neuaufstellung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aus­weisung des Gebietes „P.“ als Naturschutzgebiet nicht mehr in dessen räum­lichen Schutzbereich lägen. Damit hat der Kläger aber nicht die künftige Genehmi­gungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen dargelegt, weil sein Vorbringen gegen die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die fehlende Genehmigungsfähigkeit ergebe sich auch aus deren planungsrechtlicher Unzulässig­keit, ohne Erfolg geblieben ist.

  1. Schließlich begründet der Einwand des Klägers, die Kosten hinsichtlich des erle­digten Teils seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Beklagten aufzuerlegen gewesen, nicht die Zulassung der Berufung.

Dies folgt schon daraus, dass die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil be­ziehende Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Dieser Rechtsmittelausschluss greift nach Sinn und Zweck auch dann ein, wenn die Kos­tenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils im Falle teilweiser Erledigung - wie hier - in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezo­gen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 1 A 2432/20 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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