Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-20, 5 B 518/26 und 5 E 353/26

5 B 518/26 und 5 E 353/26Verwaltungsgericht20.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 518/26 und 5 E 353/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-20

Aktenzeichen: 5 B 518/26 und 5 E 353/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.5B518.26UND5E353.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz werden nicht erstattet.

  4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

  1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 2026 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 5 E 196/24 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die angefochtene Verwertungsanordnung der Antragsgegnerin vom 3. März 2026 als rechtswidrig erweist.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die angeordnete Verwertung des Hundes „Y.“ nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung (a. F.), § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bzw. seit dem 1. Juli 2026 nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24y Abs. 1 Nr. 2 OBG NRW n. F. vorliegen, weil seine Verwahrung und Pflege mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug (Beschlussabdruck, Seite 4, zweiter Absatz), denen der Antragsteller mit seiner Beschwerde in diesem Punkt inhaltlich nicht entgegengetreten ist und an deren Richtigkeit auch ansonsten keine Zweifel bestehen.

Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW bzw. § 24y Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW n. F., nämlich das erneute Eintreten der Voraussetzungen der Sicherstellung bei Herausgabe erfüllt sind, kann dahinstehen, weil die Verwertung einer sichergestellten Sache schon dann zulässig ist, wenn - wie hier - einer der alternativ aufgeführten Tatbestände des § 45 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 24y Abs. 1 OBG NRW n. F. vorliegt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine Herausgabe des Hundes an Frau F. - ihre Berechtigung als Eigentümerin unterstellt - nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW bzw. § 24y Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW n. F. nicht in Betracht kommt.

Anders als der Antragsteller meint, ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den Hund bis zum Abschluss der von ihm geführten Hauptsacheverfahren gegen dessen Sicherstellung und die Anordnung der Verwertung an eine von ihr zu ermittelnde Pflegestelle abzugeben, statt ihn - wie beabsichtigt und nach § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW bzw. § 24y Abs. 3 Satz 2 OBG NRW n. F. möglich - freihändig zu veräußern. Da die Antragsgegnerin zu Recht die sofortige Vollziehung der Verwertung angeordnet hat, ist mit der Verwertung des Hundes nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren zuzuwarten.

Auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung ist der sichergestellte Hund nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW bzw. § 24z Abs. 1 Satz 1 OBG NRW n. F. an den Antragsteller herauszugeben anstatt ihn verwerten zu dürfen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände unverändert, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 (VG Köln 21 L 3201/25) und des Senats vom 2. April 2026 (5 B 14/26) zugrunde lagen und auf deren Grundlage die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bejaht wurde.

Im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an dem Hund „Y.“ liegt keine ungeklärte Tatfrage vor, welche die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigte. Auf die nicht abschließend geklärten Eigentumsverhältnisse an dem Hund kommt es vorliegend nicht an. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 PolG NRW bzw. § 24y Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 OBG NRW n. F. sollen die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Dem ist im Verhältnis zum Antragsteller genügt worden. Er ist, weil er Halter und Gewahrsamsinhaber des Hundes war, als betroffene Person vor der Anordnung der Verwertung angehört worden. Die Verwertungsanordnung ist ihm auch bekanntgegeben worden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Versäumnisse gegenüber der nach seinem Vorbringen berechtigten Eigentümerin verletzten ihn jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Solche wären von dieser gesondert im eigenen Namen zu verfolgen.

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen. Auf die Ausführungen zu 1. wird entsprechend Bezug genommen.

Die Kostentragungspflicht des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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