S 6 KR 30/02 ER•Sozialgericht Aachen, 2002-05-06, S 6 KR 30/02 ER
Sozialgericht Aachen, 2002-05-06, S 6 KR 30/02 ER
S 6 KR 30/02 ERSozialversicherungsgericht06.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 6 KR 30/02 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-06
Aktenzeichen: S 6 KR 30/02 ER
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2002:0506.S6KR30.02ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnungn bis Anschluss des angekündigten erstinstanzlichen Klageverfahrens verpflichtet, den Antragsteller bzw. den behandelnden Nuklearmediziner T gegenüber der Firma B U GmbH & Co. KG T1, von den Kosten des Arzneimittels "000-T2 " für maximal 10 Verabreichungen freizustellen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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