S 11 AL 33/04•Sozialgericht Aachen, 2004-10-20, S 11 AL 33/04
Sozialgericht Aachen, 2004-10-20, S 11 AL 33/04
S 11 AL 33/04Sozialversicherungsgericht20.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 11 AL 33/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-20
Aktenzeichen: S 11 AL 33/04
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2004:1020.S11AL33.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2004, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004, verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.05.2004 bis 06.08.2004 ohne Minderung wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend zu zahlen und keine weiter Minderung von Leistungen wegen verspäteter Meldung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma K GmbH & Co. KG zum 28.05.2004 vorzunehmen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
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