S 9 AL 7/05 ER•Sozialgericht Aachen, 2005-02-24, S 9 AL 7/05 ER
Sozialgericht Aachen, 2005-02-24, S 9 AL 7/05 ER
S 9 AL 7/05 ERSozialversicherungsgericht24.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 9 AL 7/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: S 9 AL 7/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2005:0224.S9AL7.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Tenor
1.Es werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet: a)die Antragsgegnerin zu 1), darlehnsweise die von den Antragstellern zu erbringende Heiz-/Stromkostenvorauszahlung von 300,- EUR zu übernehmen und an den Gläubiger unmittelbar auszuzahlen. b)der Antragsgegner zu 2), darlehnsweise die Stromkostennachzahlung der Antragsteller in Höhe von 927,13 EUR zu übernehmen und diesen Betrag an den Gläubiger unmittelbar auszuzahlen. 2.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 3.Die Antragsgegner tragen die Kosten der Antragsteller als Gesamtschuldner. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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