Sozialgericht Aachen, 2005-05-31, S 9 AS 36/05 ER

S 9 AS 36/05 ERSozialversicherungsgericht31.05.2005

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Aachen — S 9 AS 36/05 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-31

Aktenzeichen: S 9 AS 36/05 ER

ECLI: ECLI:DE:SGAC:2005:0531.S9AS36.05ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

  1. Der Beigeladene wird – soweit der Antragsgegenstand nicht schon durch Beschluss des Sozialgerichts Aachen S 00 SO 00/00 ER vom 19.05.2005 geregelt ist - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.06.2005 bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 24.05.2005, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch, insbesondere auch Hilfe zum Lebensunterhalt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
  2. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Eilantrag wird abgelehnt.
  3. Der Beigeladene trägt die Kosten der Antragstellerin, im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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