S 8 (9) U 2/09•Sozialgericht Aachen, 2010-02-03, S 8 (9) U 2/09
Sozialgericht Aachen, 2010-02-03, S 8 (9) U 2/09
S 8 (9) U 2/09Sozialversicherungsgericht03.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 8 (9) U 2/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-03
Aktenzeichen: S 8 (9) U 2/09
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2010:0203.S8.9U2.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,11 Euro nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinzsatz seit dem 07.01.2009 sowie 149,91 Euro nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinzsatz seit dem 19.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf 738,81 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
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