S 13 KR 128/09•Sozialgericht Aachen, 2010-08-03, S 13 KR 128/09
Sozialgericht Aachen, 2010-08-03, S 13 KR 128/09
S 13 KR 128/09Sozialversicherungsgericht03.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 13 KR 128/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-03
Aktenzeichen: S 13 KR 128/09
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2010:0803.S13KR128.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 13.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2009 verurteilt, den Kläger eigenanteilsfrei (mit Ausnahme der gesetzlichen Zu- zahlung) beidseits mit Hörgeräten zu versorgen, die nach dem Stand der Hörgerätetechnik einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Hörverlustes - auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen - ermöglichen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
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