S 20 SO 105/11•Sozialgericht Aachen, 2012-06-05, S 20 SO 105/11
Sozialgericht Aachen, 2012-06-05, S 20 SO 105/11
S 20 SO 105/11Sozialversicherungsgericht05.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 20 SO 105/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-05
Aktenzeichen: S 20 SO 105/11
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2012:0605.S20SO105.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die seit November 2010 erbrachten Aufwendungen für die Grundsicherung des Hilfeempfängers I.B. nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 7.530,87 EUR zu erstatten. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Hilfeempfänger I.B. auch künftig bei entsprechendem Bedarf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren, solange dieser Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII im Rahmen ambulant betreuten Wohnens erhält. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt
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