S 11 BK 8/14•Sozialgericht Aachen, 2015-03-24, S 11 BK 8/14
Sozialgericht Aachen, 2015-03-24, S 11 BK 8/14
S 11 BK 8/14Sozialversicherungsgericht24.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 11 BK 8/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: S 11 BK 8/14
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2015:0324.S11BK8.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Tenor
Der Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Leistungen für den Monat März 2010 in Höhe von 520,00 EUR, für die Monate April und Juni 2010 in Höhe von jeweils mehr als 428,00 EUR, für den Monat Juli 2010 in Höhe von mehr als 287,00 EUR sowie für den Monat August 2010 in Höhe von mehr als 430,00 EUR aufgehoben hat und insgesamt Leistungen in Höhe von mehr als 2.613,00 EUR zurückfordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu ¼.
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