S 11 BK 5/18•Sozialgericht Aachen, 2018-11-06, S 11 BK 5/18
Sozialgericht Aachen, 2018-11-06, S 11 BK 5/18
S 11 BK 5/18Sozialversicherungsgericht06.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 11 BK 5/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-06
Aktenzeichen: S 11 BK 5/18
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2018:1106.S11BK5.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Tenor
Der Bescheid vom 17.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum März und April 2017 weniger als 261,00 EUR, für Juni und August 2017 weniger als 296,00 EUR und für Juli 2017 weniger als 241,00 EUR Kinderzuschlag bewilligt hat. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin für den Monat Mai 2017 weitere 6,00 EUR Kinderzuschlag zu bewilligen. Der Bescheid vom 17.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 wird darüber hinaus insoweit aufgehoben als die Beklagte von der Klägerin Leistungen in Höhe von mehr als 320,00 EUR erstattet verlangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 3/5. Die Beklagte trägt Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR.
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