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S 7 R 608/19•Sozialgericht Aachen, 2020-03-09, S 7 R 608/19
S 7 R 608/19Sozialversicherungsgericht09.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-09
Aktenzeichen: S 7 R 608/19
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2020:0309.S7R608.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 verpflichtet, die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
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