S 2 KA 104/02 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2002-10-11, S 2 KA 104/02 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2002-10-11, S 2 KA 104/02 ER
S 2 KA 104/02 ERSozialversicherungsgericht11.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 2 KA 104/02 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-11
Aktenzeichen: S 2 KA 104/02 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2002:1011.S2KA104.02ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die aufschiebende Wirkung zum Aktenzeichen S 2 (25) KA 175/01 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin - vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis - verpflichtet ist, die Abrechnungen des Antragstellers zu 1) sowie der Antragstellerinnen zu 2) und 3) seit dem Quartal 1/01 entgegenzunehmen und die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen, vertraglichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu vergüten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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