S 2 KA 176/02 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2002-11-28, S 2 KA 176/02 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2002-11-28, S 2 KA 176/02 ER
S 2 KA 176/02 ERSozialversicherungsgericht28.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 2 KA 176/02 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-28
Aktenzeichen: S 2 KA 176/02 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2002:1128.S2KA176.02ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antrag¬stellers vom 09.09.2002 gegen den Bescheid der Antrags¬gegnerin vom 12.08.2002 (Aufhebungs- und Rückforderungs¬bescheid für die Quartale 1/96 bis 3/99) wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin nur berechtigt ist, den zurückgeforderten Betrag von 26.931,07 Euro in vier gleichmäßigen Raten zu je 6.732,77 Euro, beginnend mit dem Quartal 3/02 und endend mit dem Quartal 2/03, von den laufenden Honorarzahlungen mit der jeweiligen Rest-zahlung für das betreffende Quartal einzubehalten. Sofern die Antragsgegnerin bereits Einbehalte vorgenommen hat, sind diese an den Antragsteller entsprechend aus¬zukehren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
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