S 28 AS 4/05 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2005-09-28, S 28 AS 4/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2005-09-28, S 28 AS 4/05 ER
S 28 AS 4/05 ERSozialversicherungsgericht28.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 28 AS 4/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-28
Aktenzeichen: S 28 AS 4/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2005:0928.S28AS4.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedoch längstens bis zum 30.06.2006 zu zahlen und zwar für die Zeit vom 07.07.2005 bis zum 31.07.2005 in Höhe von 268,00 Euro und ab dem 01.08.2005 fortlaufend in Höhe von monatlich 286,00 Euro. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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