S 29 AS 47/05 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2005-11-04, S 29 AS 47/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2005-11-04, S 29 AS 47/05 ER
S 29 AS 47/05 ERSozialversicherungsgericht04.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 29 AS 47/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-04
Aktenzeichen: S 29 AS 47/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2005:1104.S29AS47.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedoch längstens bis zum 31.01.2006 zu zahlen und zwar für die Zeit vom 05.09.2005 bis zum 30.09.2005 in Höhe von 648,10 Euro für den Oktober 2005 in Höhe von 810,13 Euro und ab dem 01.11.2005 fortlaufend in Höhe von monatlich 866,98 Euro sowie den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für die Antragsteller zu 1), 3) und 4) sicherzustellen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
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