S 35 AS 343/05 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2005-11-23, S 35 AS 343/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2005-11-23, S 35 AS 343/05 ER
S 35 AS 343/05 ERSozialversicherungsgericht23.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 35 AS 343/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-23
Aktenzeichen: S 35 AS 343/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2005:1123.S35AS343.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin - auf ihren Antrag vom 10. Juni 2005 hin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, bis zum Eintritt der Bestandskraft eines Widerspruchsbescheides vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 388,60 Euro monatlich zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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