S 43 (28) AS 137/06 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2006-07-06, S 43 (28) AS 137/06 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2006-07-06, S 43 (28) AS 137/06 ER
S 43 (28) AS 137/06 ERSozialversicherungsgericht06.07.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 43 (28) AS 137/06 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-06
Aktenzeichen: S 43 (28) AS 137/06 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2006:0706.S43.28AS137.06ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 43. Kammer
Tenor
1 Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 Arbeitlosengeld II in Höhe von insgesamt 734,02 EUR zu bewilligen, nämlich 60,82 EUR für den Monat April 2006 sowie monatlich 224,40 EUR für die Monate Mai bis Juli 2006; im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 55 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. 2. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus T gewährt, soweit ihr Antrag darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 734,02 EUR zu bewilligen, nämlich 60,82 EUR für den Monat April 2006 sowie monatlich 224,40 EUR für die Monate Mai bis Juli 2006; für den darüber hinausgehenden Antrag wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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