S 29 (35) SO 8/05•Sozialgericht Düsseldorf, 2007-05-21, S 29 (35) SO 8/05
Sozialgericht Düsseldorf, 2007-05-21, S 29 (35) SO 8/05
S 29 (35) SO 8/05Sozialversicherungsgericht21.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 29 (35) SO 8/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-21
Aktenzeichen: S 29 (35) SO 8/05
ECLI: ECLI:DE:SGD:2007:0521.S29.35SO8.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 18.03.2003, 20.10.2003, 12.12.2003, 12.02.2004, 19.05.2004, 16.06.2004 und 19.07.2004 sowie der konkludent durch Zahlung der Grundsicherungsleistungen für die Monate Februar 2004, Mai 2004, September 2004 und Oktober 2004 ergangenen Bewilligungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 verurteilt, den Klägern für April 2003 sowie für die Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2004 über das bereits Gewährte hinaus Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in gesetzmäßiger Höhe zu bewilligen und dabei den Beitrag für ihre Hausratversicherung bei der Q in Höhe von 170 EUR jährlich (monatsanteilig 14,17 EUR) von ihrem Einkommen abzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.