S 4 KR 255/04•Sozialgericht Düsseldorf, 2007-08-23, S 4 KR 255/04
Sozialgericht Düsseldorf, 2007-08-23, S 4 KR 255/04
S 4 KR 255/04Sozialversicherungsgericht23.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 4 KR 255/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-23
Aktenzeichen: S 4 KR 255/04
ECLI: ECLI:DE:SGD:2007:0823.S4KR255.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
1 .Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Durchführung der Krankenbehandlung bei Sozialhilfeempfängern einen angemessenen Vorschuss in Höhe von 250,00 EUR je Haushaltsvorstand und Quartal zu zu zahlen. 2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin aus der Abrechnung vom 1. Quartal 2004 den gekürzten Betrag von 6.740,36 EUR zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
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