S 17 AY 81/12 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2012-11-19, S 17 AY 81/12 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2012-11-19, S 17 AY 81/12 ER
S 17 AY 81/12 ERSozialversicherungsgericht19.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 17 AY 81/12 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-19
Aktenzeichen: S 17 AY 81/12 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2012:1119.S17AY81.12ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 120,65 Euro und den Antragstellern zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 86,33 Euro bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu bewilligen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes L1 in L2 gewährt. Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.