Sozialgericht Düsseldorf, 2013-08-29, S 30 SO 179/12

S 30 SO 179/12Sozialversicherungsgericht29.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Düsseldorf — S 30 SO 179/12 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: S 30 SO 179/12

ECLI: ECLI:DE:SGD:2013:0829.S30SO179.12.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 30. Kammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall M X in der Zeit vom 05.08.2009 bis einschließlich 31.12.2012 entstandenen ungedeckten Aufwendungen auch in Bezug auf den Lebensunterhalt - einschließlich der Leistungen für Klassenfahrten, Weihnachtsbeihilfen und pauschalierten Ferienbeihilfen - nebst Prozesszinsen mit vier vom Hundert seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick den Zeitraum 01.06.2009 bis 04.08.2009 und im Hinblick auf einen höheren Zinsanspruch abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 95 Prozent.

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