Sozialgericht Düsseldorf, 2014-12-09, S 5 R 391/14 ER

S 5 R 391/14 ERSozialversicherungsgericht09.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Düsseldorf — S 5 R 391/14 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-09

Aktenzeichen: S 5 R 391/14 ER

ECLI: ECLI:DE:SGD:2014:1209.S5R391.14ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.01.2014 wird insoweit angeordnet, als mit ihm Gesamtsozialversicherungsbeiträge und darauf beruhende Säumniszuschläge für die Beschäftigten S Z und T1 Q geltend gemacht werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 1/5, die Antragstellerin 4/5 der Verfahrenskosten. Der Streitwert wird auf 12.914,40 Euro festgesetzt.

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