S 39 P 64/01•Sozialgericht Dortmund, 2002-07-05, S 39 P 64/01
Sozialgericht Dortmund, 2002-07-05, S 39 P 64/01
S 39 P 64/01Sozialversicherungsgericht05.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Dortmund — S 39 P 64/01 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2002-07-05
Aktenzeichen: S 39 P 64/01
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2002:0705.S39P64.01.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 39. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,04 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2002 zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe der Pauschgebühr von 150,- Euro zu zahlen. Kosten aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sind der Klägerin nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
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