S 12 P 237/00•Sozialgericht Dortmund, 2003-08-25, S 12 P 237/00
Sozialgericht Dortmund, 2003-08-25, S 12 P 237/00
S 12 P 237/00Sozialversicherungsgericht25.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Dortmund — S 12 P 237/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-25
Aktenzeichen: S 12 P 237/00
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2003:0825.S12P237.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses (Pflegewohngeld) ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
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