S 29 AS 211/05 ER•Sozialgericht Dortmund, 2005-07-14, S 29 AS 211/05 ER
Sozialgericht Dortmund, 2005-07-14, S 29 AS 211/05 ER
S 29 AS 211/05 ERSozialversicherungsgericht14.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Dortmund — S 29 AS 211/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-14
Aktenzeichen: S 29 AS 211/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2005:0714.S29AS211.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.06.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2005 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller weiterhin 70 % der Regelleistung zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch zu zahlen sind. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 7/8 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird ab dem 17.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X in B beigeordnet.
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