Sozialgericht Dortmund, 2010-09-24, S 34 R 40/09

S 34 R 40/09Sozialversicherungsgericht24.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 34 R 40/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: S 34 R 40/09

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2010:0924.S34R40.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Kammer

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009 und der Bescheid vom 13.09.2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Ringer und Werbepartner bei dem Kläger vom 01.08.2007 bis 31.12.2008 nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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