S 32 AS 484/14 ER•Sozialgericht Dortmund, 2014-05-16, S 32 AS 484/14 ER
Sozialgericht Dortmund, 2014-05-16, S 32 AS 484/14 ER
S 32 AS 484/14 ERSozialversicherungsgericht16.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Dortmund — S 32 AS 484/14 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-16
Aktenzeichen: S 32 AS 484/14 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2014:0516.S32AS484.14ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Kammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die bei dem Sozialgericht Dortmund anhängige Klage der Antragstellerin gegen die Aufrechnungsentscheidung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 Az. S 32 AS 368/14 aufschiebende Wirkung besitzt. Es wird ferner festgestellt, dass die bei dem Sozialgericht Dortmund anhängige Klage der Antragstellerin gegen die Aufrechnungsentscheidung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 Az. S 32 AS 286/14 aufschiebende Wirkung besitzt. Der Antragsgegner wird außerdem nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufig verpflichtet, die aufgrund des Vollzugs der Aufrechnungen gemäß den Bescheiden vom 12.12.2013 und 09.01.2014 nicht ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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