Sozialgericht Dortmund, 2015-02-17, S 41 SO 539/14 ER

S 41 SO 539/14 ERSozialversicherungsgericht17.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 41 SO 539/14 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-17

Aktenzeichen: S 41 SO 539/14 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2015:0217.S41SO539.14ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 41. Kammer

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die bei der Antragstellerin monatlich anfallenden Kosten ihrer Pflege und Betreuung in der Wohngemeinschaft "XXX" in Höhe von EUR 624,- ab Dezember 2014 (Antragseingang bei Gericht) zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3/4. Der Antragstellerin wird für die Zeit ab dem 23.12.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt XXX aus XXX beigeordnet.

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