S 32 AS 3037/16 ER•Sozialgericht Dortmund, 2016-07-20, S 32 AS 3037/16 ER
Sozialgericht Dortmund, 2016-07-20, S 32 AS 3037/16 ER
S 32 AS 3037/16 ERSozialversicherungsgericht20.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Dortmund — S 32 AS 3037/16 ER — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-20
Aktenzeichen: S 32 AS 3037/16 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2016:0720.S32AS3037.16ER.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1), 2) und 5) vorläufig für die Zeit vom 28.06.2016 bis zu einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.11.2016, Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang mit Ausnahme der Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 2) und 5). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Allen Antragstellern wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab dem 28.06.2016 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Burkhard Großmann aus Hamm beigeordnet.
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