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S 30 AS 486/21 ER•Sozialgericht Dortmund, 2021-03-19, S 30 AS 486/21 ER
S 30 AS 486/21 ERSozialversicherungsgericht19.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-19
Aktenzeichen: S 30 AS 486/21 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2021:0319.S30AS486.21ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Kammer
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 01.02.2021 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 29.07.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Gestalt des Regelbedarfs nach § 20 SGB II zu gewähren . Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt .
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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