Sozialgericht Detmold, 2005-09-07, S 12 AS 82/05 ER

S 12 AS 82/05 ERSozialversicherungsgericht07.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 12 AS 82/05 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-07

Aktenzeichen: S 12 AS 82/05 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2005:0907.S12AS82.05ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller rückständige Stromkosten in Höhe von 978,41 Euro zu übernehmen, wird abgelehnt. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Stromkostenschulden des Antragstellers bei der S in Höhe von 978,41 Euro zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an das Energieversorgungsunternehmen auszuzahlen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

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