S 12 AS 82/05 ER•Sozialgericht Detmold, 2005-09-07, S 12 AS 82/05 ER
Sozialgericht Detmold, 2005-09-07, S 12 AS 82/05 ER
S 12 AS 82/05 ERSozialversicherungsgericht07.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 12 AS 82/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-07
Aktenzeichen: S 12 AS 82/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2005:0907.S12AS82.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller rückständige Stromkosten in Höhe von 978,41 Euro zu übernehmen, wird abgelehnt. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Stromkostenschulden des Antragstellers bei der S in Höhe von 978,41 Euro zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an das Energieversorgungsunternehmen auszuzahlen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.