S 3 KR 19/07 ER•Sozialgericht Detmold, 2007-06-06, S 3 KR 19/07 ER
Sozialgericht Detmold, 2007-06-06, S 3 KR 19/07 ER
S 3 KR 19/07 ERSozialversicherungsgericht06.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 3 KR 19/07 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-06
Aktenzeichen: S 3 KR 19/07 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2007:0606.S3KR19.07ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Kosten für eine Therapie mit Octreotid (Sandostatin) zu gewähren. Soweit die Antragstellerin einen zulässigen Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2007 einlegt, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten dieser Therapie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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