Sozialgericht Detmold, 2007-06-06, S 3 KR 19/07 ER

S 3 KR 19/07 ERSozialversicherungsgericht06.06.2007

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 3 KR 19/07 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-06

Aktenzeichen: S 3 KR 19/07 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2007:0606.S3KR19.07ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Kosten für eine Therapie mit Octreotid (Sandostatin) zu gewähren. Soweit die Antragstellerin einen zulässigen Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2007 einlegt, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten dieser Therapie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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