S 2 (6) SO 106/08•Sozialgericht Detmold, 2010-07-27, S 2 (6) SO 106/08
Sozialgericht Detmold, 2010-07-27, S 2 (6) SO 106/08
S 2 (6) SO 106/08Sozialversicherungsgericht27.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 (6) SO 106/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-27
Aktenzeichen: S 2 (6) SO 106/08
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2010:0727.S2.6SO106.08.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in Sachen E X vom 22.10.2005 bis zum 31.01.2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 111.501,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2008 zu erstatten. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch künftig vorrangig vor Jugendhilfeleistungen für die Erbringung von Leistungen der stationären Eingliederungshilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, solange der IQ des E X kleiner/gleich 70 ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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