S 21 AS 1703/10 ER•Sozialgericht Detmold, 2010-09-07, S 21 AS 1703/10 ER
Sozialgericht Detmold, 2010-09-07, S 21 AS 1703/10 ER
S 21 AS 1703/10 ERSozialversicherungsgericht07.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 21 AS 1703/10 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-07
Aktenzeichen: S 21 AS 1703/10 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2010:0907.S21AS1703.10ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig 415,20 Euro für Taxifahrten zu seinen behandelnden Ärzten und zu Einkäufen für die Zeit ab dem 05.08. bis zum 30.09.2010 auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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