S 2 SO 285/12•Sozialgericht Detmold, 2014-10-28, S 2 SO 285/12
Sozialgericht Detmold, 2014-10-28, S 2 SO 285/12
S 2 SO 285/12Sozialversicherungsgericht28.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 SO 285/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-28
Aktenzeichen: S 2 SO 285/12
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2014:1028.S2SO285.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, da der Kläger an der Offenen Ganztags-schule teilnimmt, zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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