S 2 SO 102/15 ER•Sozialgericht Detmold, 2015-04-02, S 2 SO 102/15 ER
Sozialgericht Detmold, 2015-04-02, S 2 SO 102/15 ER
S 2 SO 102/15 ERSozialversicherungsgericht02.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 SO 102/15 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-02
Aktenzeichen: S 2 SO 102/15 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2015:0402.S2SO102.15ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 29.01.2015 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
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