S 2 SO 6/12•Sozialgericht Detmold, 2015-05-19, S 2 SO 6/12
Sozialgericht Detmold, 2015-05-19, S 2 SO 6/12
S 2 SO 6/12Sozialversicherungsgericht19.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 SO 6/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-19
Aktenzeichen: S 2 SO 6/12
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2015:0519.S2SO6.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Der Bescheid vom 11.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die im Bescheid bewilligten Leistungen hinaus weitere Hilfe im Umfang von zwei weiteren Leistungskomplexen 07 (Lagerung im Bett), zwei Leistungskomplexen 08 (Mobilisation) täglich des Leistungskomplexes 13 für das Reinigen der Wohnung im Umfang von 2 Stunden 45 Minuten je Woche und eines weiteren Leistungskomplexes 22 (große hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich ab dem 03.05.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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