Sozialgericht Detmold, 2015-05-21, S 2 SO 146/15 ER

S 2 SO 146/15 ERSozialversicherungsgericht21.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 2 SO 146/15 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-21

Aktenzeichen: S 2 SO 146/15 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2015:0521.S2SO146.15ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.05.2015 vorläufig Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung eines Einkommens von 19,99 Euro aus der deutschen Rentenversicherung und ihn Höhe von 260 Euro aus dem Rentenfonds der Russischen Föderation nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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