S 2 SO 199/16 ER•Sozialgericht Detmold, 2016-06-14, S 2 SO 199/16 ER
Sozialgericht Detmold, 2016-06-14, S 2 SO 199/16 ER
S 2 SO 199/16 ERSozialversicherungsgericht14.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 SO 199/16 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-14
Aktenzeichen: S 2 SO 199/16 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2016:0614.S2SO199.16ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.04.2016 aufschiebende Wirkung hat und der Antragsgegner vorläufig weiterhin verpflichtet ist, der Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 04.04.2016 Leistungen nach Maßgabe des Bescheides vom 20.05.2010 in der Fassung des Bescheides vom 08.09.2014 zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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