S 3 KR 479/14•Sozialgericht Detmold, 2016-07-07, S 3 KR 479/14
Sozialgericht Detmold, 2016-07-07, S 3 KR 479/14
S 3 KR 479/14Sozialversicherungsgericht07.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 3 KR 479/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-07
Aktenzeichen: S 3 KR 479/14
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2016:0707.S3KR479.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2014 und des Bescheides vom 25.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten für die Zahnersatzversorgung in Höhe von 1.575,64 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
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