S 19 R 164/09•Sozialgericht Detmold, 2016-10-06, S 19 R 164/09
Sozialgericht Detmold, 2016-10-06, S 19 R 164/09
S 19 R 164/09Sozialversicherungsgericht06.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 19 R 164/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: S 19 R 164/09
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2016:1006.S19R164.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte für die im vorgenannten Widerspruchsbescheid genannten Personen zu 1), 3), 7), 8), 10), 12), 16), 17), 20), 22), 24) und 26) hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Klägerin in den im vorgenannten Widerspruchsbescheid zu den jeweiligen Personen zugeordneten Zeiträumen jeweils eine Versicherungspflicht festgestellt und insoweit auf die vorgenannten Personen bezogen einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 43.389,07 EUR zuzüglich sich hieraus zu errechnende Säumniszuschläge nachgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.
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