Sozialgericht Detmold, 2019-01-30, S 2 KR 15/19 ER

S 2 KR 15/19 ERSozialversicherungsgericht30.01.2019

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 2 KR 15/19 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: S 2 KR 15/19 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2019:0130.S2KR15.19ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die mit Bescheid vom 15.08.2017 bewilligten Leistungen in Höhe von 24,60 Euro und die mit Bescheid vom 22.08.2017 bewilligten Leistungen in Höhe von 41,60 Euro auf das Konto des Antragstellers bei der Sparkasse C unter der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 zu erbringen. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller den elektronischen Rechtsverkehr via Fax und Email zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Jede Seite trägt die eigenen Kosten.

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