S 2 KR 15/19 ER•Sozialgericht Detmold, 2019-01-30, S 2 KR 15/19 ER
Sozialgericht Detmold, 2019-01-30, S 2 KR 15/19 ER
S 2 KR 15/19 ERSozialversicherungsgericht30.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 KR 15/19 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-30
Aktenzeichen: S 2 KR 15/19 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2019:0130.S2KR15.19ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die mit Bescheid vom 15.08.2017 bewilligten Leistungen in Höhe von 24,60 Euro und die mit Bescheid vom 22.08.2017 bewilligten Leistungen in Höhe von 41,60 Euro auf das Konto des Antragstellers bei der Sparkasse C unter der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 zu erbringen. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller den elektronischen Rechtsverkehr via Fax und Email zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Jede Seite trägt die eigenen Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.