Sozialgericht Detmold, 2019-05-16, S 24 KR 1181/18

S 24 KR 1181/18Sozialversicherungsgericht16.05.2019

Regest

1. Aus der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) folgen keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen, weil es insofern an einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. § 17c Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus einer grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Regelungen in § 17c Abs. 2 KHG und §§ 275 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). 2. Ungeachtet dessen ist § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV seitens der Vertragspartner auch nicht als materiell-rechtliche Ausschlussfrist konzipiert.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 24 KR 1181/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-16

Aktenzeichen: S 24 KR 1181/18

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2019:0516.S24KR1181.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Kammer

Leitsätze

Aus der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) folgen keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen, weil es insofern an einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. § 17c Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus einer grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Regelungen in § 17c Abs. 2 KHG und §§ 275 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Ungeachtet dessen ist § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV seitens der Vertragspartner auch nicht als materiell-rechtliche Ausschlussfrist konzipiert.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.943,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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